Die Lieferantenerklärung – Innergemeinschaftlicher Nachweis über den präferenziellen Warenursprung
Wenn von einem Exporteur präferenzielle Ursprungsnachweise ausgestellt werden sollen, so muss er nachweisen können, dass die in den jeweiligen Freihandelsabkommen genannten Bedingungen für den Ursprungserwerb einer Ware auch erfüllt sind. Lieferantenerklärungen sind keine präferenziellen Ursprungsnachweise, sondern sie sind Belege zur Weitergabe von Informationen bezüglich der Ursprungseigenschaft von Waren.
Als Rechtsgrundlage für die Ausstellung von Lieferantenerklärungen dienen die Artikel 61 bis 66 UZK (Unionszollkodex) sowie die Anhänge 22-15 bis 22-18 UZK-IA (Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447).
Zweck der Lieferantenerklärung
Die Lieferantenerklärung wird prinzipiell nur innerhalb der Europäischen Union ausgestellt. Ausnahmen gibt es im Zusammenhang mit Lieferungen von Waren in oder aus der Türkei im Rahmen der Zollunion sowie bei der Inanspruchnahme der vollen Kumulierung im EWR und im Maghreb, sowie innerhalb der AKP und ÜLG.
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