Die Lieferantenerklärung – Innergemeinschaftlicher Nachweis über den präferenziellen Warenursprung


Wenn von einem Exporteur präferenzielle Ursprungsnachweise ausgestellt werden sollen, so muss er nachweisen können, dass die in den jeweiligen Freihandelsabkommen genannten Bedingungen für den Ursprungserwerb einer Ware auch erfüllt sind. Lieferantenerklärungen sind keine präferenziellen Ursprungsnachweise, sondern sie sind Belege zur Weitergabe von Informationen bezüglich der Ursprungseigenschaft von Waren.

Als Rechtsgrundlage für die Ausstellung von Lieferantenerklärungen dienen die Artikel 61 bis 66 UZK (Unionszollkodex) sowie die Anhänge 22-15 bis 22-18 UZK-IA (Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447).
 

Zweck der Lieferantenerklärung
 

Ist der Ursprung einer zugekauften Ware für die Ursprungserzielung bedeutsam, so benötigt der Produzent Nachweise über die Ursprungseigenschaft der von ihm verwendeten Vormaterialien. Auch wenn in der EU erworbene Waren in unverändertem Zustand in einen Vertragspartnerstaat exportiert werden sollen, muss ein Exporthändler den Nachweis über die Ursprungseigenschaft führen können, um die präferenziellen Ursprungsnachweise auszustellen. Das Wissen, wo und von wem die Ware erzeugt wurde, ist für die Ausstellung der Ursprungsnachweise nicht ausreichend. Lieferantenerklärungen ist die Nachweisführung über Be- oder Verarbeitungen gelieferter Waren oder enthalten eine Aussage zur Ursprungseigenschaft bezüglich bestehender Präferenzmaßnahmen.

Die Lieferantenerklärung wird prinzipiell nur innerhalb der Europäischen Union ausgestellt. Ausnahmen gibt es im Zusammenhang mit Lieferungen von Waren in oder aus der Türkei im Rahmen der Zollunion sowie bei der Inanspruchnahme der vollen Kumulierung im EWR und im Maghreb, sowie innerhalb der AKP und ÜLG.
 

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